Der „haftungsscheue“ Professor – Pflichtenübertragung durch Weisung auch gegen den Willen? Zur Delegation von Arbeitsschutzpflichten im Öffentlichen Dienst:
Sachverhalt
Die Universität Augsburg überträgt auf der Grundlage des Formblattes GUV-I 508-1 „Bestätigung der Übertragung von Dienstherrnpflichten“ an den Universitätsprofessor U
– in seiner Funktion als Dekan der Juristischen Fakultät die Arbeitsschutzpflichten „hinsichtlich der Juristischen Fakultät, soweit dies lehrstuhl- und institutsübergreifende Maßnahmen erfordere“ und
– in seiner Funktion als Lehrstuhlinhaber die Arbeitsschutzpflichten „im Sinne einer klaren Zuständigkeitsverteilung, die alle Bereiche der Universität in Fragen der Sicherheit abdeckt“.
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