In der Arbeitsmedizin findet sich des Öfteren, dass das ärztliche „Gegenüber“ als „Proband“ bezeichnet wird. Regelhaft soll durch diese Bezeichnung verdeutlicht werden, dass es sich hierbei nicht zwingend um erkrankte Personen handeln muss. Ein wichtiges ärztliches Aufgabenfeld ergibt sich in der Arbeitsmedizin für den Arzt ja in der Verhinderung von arbeitsbedingten Erkrankungen (vgl. z. B. § 1 Abs. 1 S. 1 ArbMedVV).
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