„Zu Anhang 3 (Prüfvorschriften für bestimmte Arbeitsmittel)
Prüfungen sind ein wichtiger Bestandteil des Arbeitsschutzes bei Arbeitsmitteln. Die BetrSichV 2002 kannte nur Prüfungen durch ZÜS (bei „bestimmten überwachungsbedürftigen Anlagen“) und durch „zur Prüfung befähigte Personen“ (bei allen übrigen Arbeitsmitteln). Bei Prüfungen durch befähigte Personen hatte ausschließlich der Arbeitgeber über Art Umfang und Fristen von Prüfungen sowie über die Qualifikation der Prüfer zu entscheiden.
Der neue Anhang 3 soll nunmehr für Arbeitsmittel gelten, die als besonders prüfpflichtig identifiziert wurden, ohne jedoch überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne von § 2 Nummer 30 ProdSG zu sein. Bei diesen Arbeitsmitteln werden Art, Umfang und Fristen sowie die Qualifikation des Prüfers durch den Verordnungsgeber vorgegeben. In den Anhang 3 könnten insbesondere solche Arbeitsmittel übernommen werden, für die schon jetzt besondere Prüfpflichten nach Unfallverhütungsvorschriften gelten. Dies gilt z. B. für Krane, für die die Prüfregelungen der BGV D6 (Krane) und der berufsgenossenschaftlichen Grundsätze (BGG) 924 (Grundsätze für die Ermächtigung von Sachverständigen für die Prüfung von Kranen) in den Anhang 3 Abschnitt 1 übernommen wurden. In analoger Weise wurden in Abschnitt 2 die Prüfvorschriften der BGV D 34 zu bestimmten Flüssiggasanlagen in überarbeiteter Form sowie in Abschnitt 3 die Prüfvorschriften der BGV C 1 zu maschinentechnischen Arbeitsmitteln der Veranstaltungstechnik aufgenommen. Der Anhang 3 kann künftig fortgeschrieben werden. Basis hierfür können entsprechende Beschlüsse des Ausschusses für Betriebssicherheit (ABS) auf der Grundlage eines vorliegenden Forschungsprojektes sowie weitere Unfallverhütungsvorschriften sein. Dies ermöglicht die Ablösung der entsprechenden Regelungen in Unfallverhütungsvorschriften und leistet einen Beitrag zur Schaffung eines kohärenten Regelwerks im Sinne von § 20 a ArbSchG.“ (BR-DS 400/14)
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