Zu Abs. 1
Der Arbeitgeber wird verpflichtet, Ergebnisse der Prüfung vor Inbetriebnahme und der wiederkehrenden Prüfung aufzuzeichnen. Sofern die Prüfung von einer zugelassenen Überwachungsstelle durchgeführt wird, stellt diese eine Prüfbescheinigung aus. In Satz 3 dieser Vorschrift werden die Mindestkriterien angegeben, die Aufzeichnungen und Prüfbescheinigungen beinhalten müssen.
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