(1) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass das Ergebnis der Prüfung nach den §§ 15 und 16 aufgezeichnet wird. Sofern die Prüfung von einer zugelassenen Überwachungsstelle durchzuführen ist, ist von dieser eine Prüfbescheinigung über das Ergebnis der Prüfung zu fordern. Aufzeichnungen und Prüfbescheinigungen müssen mindestens Auskunft geben über „Die Regelung ist präziser gehalten als die Regelung nach bisherigem Recht (vgl. § 11 der BetrSichV 2002). Es wird zwischen Aufzeichnungen und Prüfbescheinigungen unterschieden. Letztere werden nur von einer ZÜS ausgestellt, sofern in der Verordnung ausdrücklich nur eine ZÜS als Prüfer bestimmt ist.“ (BR-DS 400/14)
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