„Die Tatbestände für Ordnungswidrigkeiten der BetrSichV 2002 wurden angepasst und ergänzt. Die Tatbestände in Absatz 1 Nummer 7–19 beziehen sich auf die EG-rechtlichen Vorgaben in Anhang 1 und werden zur Rechtsklarheit einzeln aufgeführt.“ (BR-DS 400/14)
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Absatz 1 Nummer 1 des Arbeitsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 die auftretenden Gefährdungen nicht oder nicht richtig beurteilt,
Im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens wurde auf Antrag des federführenden Ausschusses für Arbeit und Sozialpolitik (AS) folgende Nummer 01 eingefügt:
„01. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 die auftretenden Gefährdungen nicht oder nicht richtig beurteilt,“
Begründung: „Nach § 3 Absatz 1 BetrSichV-E hat der Arbeitgeber vor der Verwendung von Arbeitsmitteln die auftretenden Gefährdungen zu beurteilen. Es ist daher, wie in den sonstigen Arbeitsschutzverordnungen auch das grundsätzliche Fehlen beziehungsweise die nicht richtige Betrachtung aller relevanten Gefährdungen als Ordnungswidrigkeitentatbestand aufzunehmen.“ (BR-DS 400/1/14, Nr. 37), (BR-DS 400/14(B), Nr. 37)
2. entgegen § 3 Absatz 3 Satz 3 eine Gefährdungsbeurteilung durchführt, Keine spezifische Begründung.
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