Zu der für den Datenschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung im Vordergrund stehenden Vorschrift des § 200 SGB VII ist inzwischen höchstrichterliche Rechtsprechung ergangen, auf die mit diesem Beitrag – auch unter Berücksichtigung der bisherigen und nachfolgenden Rechtsprechung – eingegangen werden soll.
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