In der Pflege arbeiten und schwanger sein – das geht nicht zusammen, meinen viele Führungskräfte, aber auch betroffene Arbeitnehmerinnen in Kliniken und in der Pflegebranche. Aus Unsicherheit, damit keine gesundheitliche Schädigung entsteht, und weil die betrieblichen Abläufe nicht gestört werden sollen, wird oftmals vorschnell ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen. In der Praxis kommt es aber auch vor, dass Mutterschutzvorschriften nicht befolgt werden, oder dass eine schwangere oder stillende Mitarbeiterin Tätigkeiten weiterhin ausführt, die Schwangeren bzw. Stillenden untersagt sind.
Doch beim Mutterschutz sind der Freiwilligkeit aller Beteiligten Grenzen gesetzt: Der Arbeitgeber trägt die Verantwortung, denn der Schutz von Gesundheit und Sicherheit bei der Arbeit ist Führungsaufgabe: Der Arbeitgeber hat aufgrund des Arbeitsvertrages nach § 618 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) eine individuelle gesundheitliche Fürsorgepflicht gegenüber seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, und nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) obliegt ihm die Verantwortung für die gesundheitsgerechte Organisation der Abläufe im Unternehmen.
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