Die Dokumentations- und Informationspflichten des Arbeitgebers im Mutterschutzrecht waren bis zum Inkrafttreten des MuSchG nicht ausdrücklich geregelt, vorher wurde die Dokumentationspflicht abgeleitet aus dem Verweis in § 2 Satz 3 der bisherigen Verordnung zum Schutz der Mütter am Arbeitsplatz auf die allgemein vorgeschriebene Dokumentationspflicht in Bezug auf die allgemeine Gefährdungsbeurteilung nach § 6 des Arbeitsschutzgesetzes.
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