Bei tödlichen Arbeitsunfällen wird häufig geprüft, ob es sich dabei um fahrlässige Tötungen im Sinne des § 222 StGB handeln könnte. Leider geschehen schrecklicherweise auch immer wieder vorsätzliche Tötungsdelikte (§§ 211 f. StGB) im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses. Ausgehend von der ASR V3 „Gefährdungsbeurteilung“, wo in Ziffer 11 „Gewaltanwendung“ unter den „sonstigen Einwirkungen“ richtigerweise als Ausprägung des § 4 Nr. 4 ArbSchG („soziale Beziehungen“) aufgeführt wird, soll im nachfolgenden Beitrag die Frage „Mord als Arbeitsunfall“ anhand des vom LG Bielefeld strafrechtlich entschiedenen „Pausenbrotfalls“ aufgeworfen werden.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2199-7349.2019.07.12 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2199-7349 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-07-30 |
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