Zu Abs. 1
Die in § 19 geregelten Mitteilungspflichten des Arbeitgebers bzw. die behördlichen Ausnahmen schreiben im Wesentlichen die Vorschriften aus § 18 aus der Betriebssicherheitsverordnung aus 2002 fort. Die Anzeige des Arbeitgebers gem. § 19 Abs. 1 wird nach der neuen Vorschrift auf Anzeigen von Arbeitsmitteln gem. Anhang 3 erweitert.
Seiten 67 - 69
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.