Gemäß § 2 Abs. 2 der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit (PSA-Benutzerverordnung; www.gesetze-im-internet.de/psa-bv/) sind persönliche Schutzausrüstungen grundsätzlich für den Gebrauch durch eine Person bestimmt, da sie den Beschäftigten individuell passen müssen. Eine Abweichung von dieser Vorschrift ist nur möglich, wenn es „die Umstände erfordern“, wobei die Umstände wesentlich sein müssen und sachlich – z. B. aus dem Arbeitsablauf – begründbar sein müssen.
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2199-7349 |
| Ausgabe / Jahr: | 3 / 2016 |
| Veröffentlicht: | 2016-03-01 |
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