Entgegen der herrschenden Auffassung in der Rechtsliteratur geht die obergerichtliche Rechtsprechung heutzutage immer noch von der sog. „Körperverletzungsdoktrin“ aus. Es entspricht folglich der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH), dass ärztliche Heileingriffe grundsätzlich der Einwilligung der Patienten bedürfen, um rechtmäßig zu sein und dass diese Einwilligung nur wirksam erteilt werden kann, wenn der Patient über den Verlauf des Eingriffs, seine Erfolgsaussichten, seine Risiken und mögliche Behandlungsalternativen mit wesentlich anderen Belastungen, Chancen und Gefahren im Großen und Ganzen aufgeklärt worden ist. Insofern dürfte dies auch Konsens in der Ärzteschaft sein.
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