Wie das OLG München das STOP-Prinzip gemäß GefStoffV übersieht, aber trotzdem einen Geschäftsführer wegen grober Fahrlässigkeit persönlich haften ließ.
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2365-7634.2025.10.13 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2365-7634 |
| Ausgabe / Jahr: | 10 / 2025 |
| Veröffentlicht: | 2025-09-30 |
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