Vertragliche Rücksichtnahmepflichten im Arbeitsverhältnis gibt es vielfach. Hintergrund ist nicht nur § 241 BGB als allgemeines Rechtsprinzip, sondern auch eine der „dienstältesten“ Arbeitsschutzvorschriften – der 1900 in Kraft getretene § 618 BGB. Über die in § 618 BGB geregelte Handlungspflicht sind Arbeitsschutzpflichten nicht nur öffentlich-rechtliche Pflichten gegenüber dem Staat, sondern „zugleich unabdingbare privatrechtliche Pflicht des Arbeitgebers im Sinne eines einzuhaltenden Mindeststandards“ zugunsten des Arbeitnehmers. § 618 BGB bewirkt eine „zivilrechtliche Absicherung und Integration der zum technischen Arbeitsschutz vorliegenden Normen in das Zivilrecht“, denn „die Fürsorgepflicht umfasst auch das, was der Arbeitgeber kraft arbeitsschutzrechtlicher Vorschriften dem Arbeitnehmer angedeihen lassen muss“. §§ 241 und 618 BGB fordern Rücksichtnahme auch „unabhängig von der sonstigen Einhaltung der geltenden Arbeitsschutzregeln“:
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2199-7349.2023.07.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2199-7349 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-08-01 |
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.