Das Vorhalten einer ausreichenden Haftpflichtversicherung prägt durchaus auch das Tätigkeitsfeld freier Berufe. Eine ausreichende Versicherung dient dem Schutz der Patienten ebenso wie dem Schutz des Arztes selbst („Eigenvorsorge“). Ärztliche Tätigkeiten werden im Kern weiterhin ausschließlich durch Menschen erfolgen. Dem menschlichen Wesen ist immanent, dass sein Verhalten auch durch ein „Tun“ bestimmt ist, was in bestimmten gesellschaftlichen Kontexten als „falsch“ bewertet wird (z. B. nach Auffassung des Patienten der Ärztekammern, anderer ärztlicher Kollegen oder auch Gerichten). Ist diesem Tatbestand weiterhin immanent, dass hier „Schäden“ entstehen können, so stellt sich weiterhin die Frage, ob und ggf. wie die Geschädigten entsprechend zu entschädigen sind.
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