Die Beschränkungen zum Inverkehrbringen und Verwenden von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen nach Anhang XVII der REACH-Verordnung ermöglichen in begründeten Fällen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union nationale Ausnahmen zu treffen. Hiervon hat die Bundesrepublik Deutschland in zwei Fällen bereits seit vielen Jahren Gebrauch gemacht durch eine spezifische Verbotsausnahme für
1. die Verwendung chrysotilhaltiger Diaphgragmen und ihrer asbesthaltigen Ausgangsmaterialien für die Chloralkalieelektrolyse und
2. die Verwendung bestimmter Bleiverbindungen in Farben, die zur Erhaltung oder Restaurierung von Kunstwerken oder denkmalgeschützten Gebäuden erforderlich sind.
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.