Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung hat die Unternehmensleitung auch die Gefährdungen der Beschäftigten durch Gefahrstoffe zu beurteilen und für entsprechende Schutzmaßnahmen zu sorgen. Dies muss vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen. In der Pflege sind insbesondere Tätigkeiten mit Reinigungs- und Desinfektionsmitteln sowie mit Arzneimitteln zu berücksichtigen. Unfallereignisse wie Verätzungen von Haut oder Augen treten dabei nur sehr selten auf, die langsam eintretenden Gesundheitsschäden wie Erkrankungen der inneren Organe oder Hautkrankheiten durch Gefahrstoffe stellen aber ein Problem dar. Sie werden vielfach übersehen oder zu spät erkannt. Oft können dann besonders geschätzte und qualifizierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihre Tätigkeit nicht weiter ausüben. Wichtig ist, dass die Unternehmensleitung organisatorische Dinge regelt und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beteiligt. Es ist das Ziel dieses Kapitels, die Besonderheiten der gefahrstoffbezogenen Gefährdungsbeurteilung zu beschreiben und Beispiele für geeignete Maßnahmen zu geben.
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