Die Vielzahl an berufsrechtlichen Vorschriften wirft weiterhin auch die Fragestellung auf, welche Folgen einem Arzt drohen, sofern er gegen Vorschriften der Berufsordnung verstößt. Allgemein dürfte bekannt sein, dass hier durchaus auch eine Ahndung erfolgen kann. Unklar ist des Öfteren, durch wen und mit welchen Mitteln eine entsprechende „Reaktion“ auf Verstöße erfolgen kann.
Rechtliche Regelungen finden sich hier in den Heilkammergesetzen der Bundesländer, welche regelhaft eine Verfolgung von Berufspflichtverletzungen vorsehen. So heißt es z. B. in Art. 66 Abs. 1 S. 1 BayHKaG: „Die Verletzung von Berufspflichten durch Mitglieder der Berufsvertretungen werden im berufsgerichtlichen Verfahren verfolgt (…)“. Die Sanktionen entfalten in Teilen die gleiche Wirkung wie Strafen in einem Strafverfahren. Aus verfassungsrechtlichen Erwägungen heraus ist daher erforderlich, dass diese Verfahren auch vor einem deutschen Gericht erfolgen.
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