Das Selbstbestimmungsrecht des Patienten (Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 S. 1, Art. 1 Abs. 1 GG) gilt heutzutage als höchste Handlungsmaxime im ärztlichen Tun. Damit gilt auch das ehemals paternalistische Bild eines Arzt-Patienten-Verhältnisses als überholt. Im paternalistischen Verhältnis besteht ebenfalls ein vom Fürsorgegedanken geprägtes Verhältnis zwischen Arzt und Patient. Allerdings trifft hier der Arzt die wesentlichen Behandlungsentscheidungen. Dies erfolgt zwar auch hier nach objektiven Kriterien und jeweils auch nach dem Stand der Medizin. Allerdings entspricht dies heutzutage nicht mehr den entscheidenden Wertvorstellungen, da es die Patientenautonomie unberücksichtigt lässt.
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