Im so genannten „Vierten Bürokratieentlastungsgesetz“ (BEG) vom 23.10.2024 hat auf Grundlage von Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) des Deutschen Bundestags (Drucksache 20/13015) vom 25.09.2024 in Art. 54 eine den Mutterschutz betreffende Regelung Eingang gefunden. Diese besagt, dass unter bestimmten Bedingungen die mutterschutzrechtliche Gefährdungsbeurteilung entfallen kann. Die entsprechende Ergänzung von § 10 Abs. 1 Mutterschutzgesetz (MuSchG) soll die Unternehmen in Deutschland von Bürokratiekosten entlasten. Ein fachlicher Newsletter informierte im Januar 2025 über die Änderung mit der Überschrift „Wichtige Änderungen im Mutterschutz: Gefährdungsbeurteilung kann ausgesetzt werden“. Worum geht es hier tatsächlich?
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2199-7349.2025.05.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2199-7349 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2025 |
Veröffentlicht: | 2025-04-25 |
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