Der Kläger betreibt einen Ausstellungsraum in der Nähe des Berliner Flughafens BER. Nach einer Lärmschutzauflage des Planfeststellungsbeschlusses sind für Wohnräume, Büroräume und Praxisräume in der Umgebung des Flughafens geeignete Schallschutzvorrichtungen vorzusehen. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg versagt dem Kläger aber mit Urteil vom 25. Juni 2021 (Az. 6 A 1/20 = https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/MWRE210002620) einen Anspruch auf baulichen Schallschutz – und beruft sich dabei auf die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) A3.5 Raumtemperatur und A4.1 Sanitärräume.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2365-7634.2022.02.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2365-7634 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-02-01 |
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