Nach einem Arbeitsunfall an einer alten Maschine ging es um die Strafbarkeit wegen fahrlässiger Körperverletzung (Strafbefehl des AG Tuttlingen von Juni 2009) und die Frage, wann Berufsgenossenschaften wegen grober Fahrlässigkeit Rückgriff beim Betreiber nehmen können (Urteil des LG Rottweil von September 2012).
Sachverhalt
Seit 1987 wird in einem Betrieb eine CNC-Drehmaschine eingesetzt. „Der Kontaktschalter der Schutztürverriegelung der CNC-Drehmaschine war nicht intakt, so dass der Bearbeitungsmechanismus trotz nicht eingeschalteter Schutztüre ausgelöst werden konnte.“ 1993 übernimmt der – spätere – Angeklagte und Beklagte den Betrieb. 2008 kommt es zu einem Arbeitsunfall:
„Da die Maschine am 25. August 2008 nach Einlegung eines Werkstücks nicht wie gewohnt anlief, griff eine Arbeitnehmerin erneut in den Innenraum der Maschine, um das Rohr nachzuschieben und richtig einzuspannen. Tatsächlich hatte die Maschine ihren Arbeitszyklus jedoch bereits begonnen.“ Sie quetschte sich die Hand, wurde vom Rohr durchbohrt und der Mittelfinger musste amputiert werden.
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