Die Leiharbeit ist in Deutschland ein nicht zu unterschätzender Wirtschaftsaspekt. Von ihren Grundzügen her ist die Leiharbeit ein nutzbringender Faktor. So bietet sie die Möglichkeit, zur Abdeckung von Auftragsspitzen mit flexiblen Personalbedarfen zu reagieren. Gleiches gilt bei Erkrankung oder schwangerschaftsbedingtem Personalmehrbedarf. In der Vergangenheit kam es aber teilweise auch zu Missbrauch der Leiharbeit. So kam es regelmäßig vor, dass der Leiharbeitnehmer weniger Entgelt verdiente als die Beschäftigten beim Entleiher. In Deutschland ist die Leiharbeit im „Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung“ (nachfolgend: AÜG) geregelt. Das AÜG wurde im Februar 2017 durch das „Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze“ (BGBl. I S. 258) geändert. Neben einigen Begrifflichkeiten befasst sich der nachfolgende Artikel schwerpunktmäßig mit der Fragestellung, wer bei Leiharbeitnehmern für die Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften verantwortlich ist.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2365-7634.2019.05.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2365-7634 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-05-08 |
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: