Regelmäßig ist es in der ärztlichen Berufsausübung als nicht unüblich anzusehen, dass der Arzt wesentliche Behandlungsumstände aktenkundig vermerkt. Hierbei handelt es sich um lesbare Erklärungen, welche mit der Intention gewisser
Dauerhaftigkeit auch aufbewahrt werden. Ursprünglich dienten die entsprechenden Dokumentationen dem Arzt als Gedächtnisstütze. Heutzutage sollen sie allerdings auch dem Patienten ermöglichen, bestimmte Behandlungsschritte nachvollziehen zu können und in Verbindung mit einem mittlerweile auch normierten Einsichtsrecht, weiterhin auch sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung wahren zu können. Weiterhin dient eine entsprechende Dokumentation
nicht zuletzt auch Zwecken der Rechnungslegung. Eine Nebenfunktion aus Sicht des Arztes ist weiterhin auch in der Beweissicherung zu sehen, falls es zu Arzthaftungsprozessen kommt. Allerdings ist hierzu anzumerken, dass sich die Dokumentationspflicht nicht allein auf forensische Gründe stützt. Allerdings ist in Arzthaftungssachen im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens die Anordnung der Vorlage der Behandlungsunterlagen zur Vorbereitung der Begutachtung durch einen medizinischen Sachverständigen zulässig und geboten.
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