Nach der Katastrophe bei der Love Parade am 24. Juli 2010 klagte die Staatsanwaltschaft Duisburg zahlreiche Verantwortliche wegen fahrlässiger Tötung an. Das Landgericht Duisburg lehnte aber die Eröffnung des strafrechtlichen Hauptverfahrens unter anderem mit der Begründung ab, dass die Rampe Ost zwar einen Notausgang hatte, sie „als solche jedoch nicht ein Flucht- und Rettungsweg“ war.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2199-7349.2025.06.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2199-7349 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2025 |
Veröffentlicht: | 2025-06-02 |
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