In der Praxis ist des Öfteren auch unter Ärzten festzustellen, dass die ärztliche Schweigepflicht regelmäßig mit dem Straftatbestand des § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB gleichgesetzt wird.
Verkannt wird hierbei allerdings regelhaft, dass § 203 StGB lediglich ein Straftatbestand darstellt („Verletzung von Privatgeheimnissen“), und folglich lediglich definiert, wann und unter welchen Voraussetzungen („Tatbeständen“) eine Straftat vorliegt, welche mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bestraft werden kann. Der Straftatbestand setzt somit z. B. immer auch voraus, dass ein „fremdes Geheimnis“ (namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis) unbefugt seitens des Arztes offenbart wird (vgl. § 203 Abs. 1 StGB).
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