Es stimmt zwar:
-„es ist nachteilig, einen Mitarbeiter mit Aufgaben zu betrauen, die noch gar nicht durchdacht sind“ und man soll
- „nicht ‚einfach‘ alle Pflichten im Arbeitsschutz auf den untersten Beschäftigten übertragen“. Aber wenn das BVerwG vermisst, dass der Vordruck zur Gefährdungsbeurteilung „im Hinblick auf darüber hinausgehende und künftig womöglich entstehende Gefahrenquellen keine Hilfestellung enthält“ und „nach dem Inhalt der angefochtenen Verfügung der Vordruck zur Gefährdungsbeurteilung nicht abschließend“ ist, dann übersieht es, dass die Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung im ArbSchG und in den Rechtsverordnungen dynamisch ausgestaltet ist und nicht erst die Universität sie für „nicht abschließend“ erklärt. Es können vor einer Inpflichtnahme einer Führungskraft im Interesse der Sicherheit seiner eigenen Mitarbeiter nicht erst alle „künftig womöglich entstehende Gefahrenquellen“ aufgedeckt werden – ganz einfach weil eine Prognose immer sehr schwierig ist, vor allem wenn sie in die Zukunft geht. Auch die Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung gehört zu den gemäß § 13 Abs. 2 ArbSchG übertragbaren Aufgaben. Dabei geht es gerade auch um „künftig womöglich entstehende Gefahrenquellen“. Dann kann auch keine „abschließende Hilfestellung“ insoweit geleistet werden, um – erst – auf dieser Grundlage Arbeitsschutzpflichten zu übertragen.
  
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2365-7634.2016.12.14 | 
| Lizenz: | ESV-Lizenz | 
| ISSN: | 2365-7634 | 
| Ausgabe / Jahr: | 12 / 2016 | 
| Veröffentlicht: | 2016-12-02 | 
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