Etwa 7 Millionen Beschäftigte sind von März bis Oktober regelmäßig im Freien tätig und dabei arbeitsbedingt gegenüber der UV-Strahlung der Sonne exponiert. Bei diesen sogenannten Outdoorworkern ist das Risiko für die Entstehung gewisser Hautkrebsarten erhöht. Arbeitgebende haben Tätigkeiten im Freien in der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen und geeignete Schutzmaßnahmen nach dem T-O-P-Prinzip festzulegen. Sonnenschutzmittel gelten bei Arbeiten im Freien als ergänzende personenbezogene Schutzmaßnahme, wenn Körperregionen wie z. B. die Hände oder das Gesicht nicht mit Textilien geschützt werden können. Sie sind nach § 2 Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (DGUV Vorschrift 1) in Verbindung mit § 3 Arbeitsschutzgesetz zur Verfügung zu stellen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2199-7349.2024.06.14 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2199-7349 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-05-30 |
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