Das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) ist in § 84 Abs. 2 und 3 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) geregelt.
Ziel ist es, durch betriebliche Prävention die Beschäftigung leistungsgewandelter Arbeitnehmer zu erhalten und zu sichern („Rehabilitation statt bzw. vor Entlassung“). Erfahrungen zeigen, dass vom BEM alle Beteiligten profitieren: Arbeitnehmer, indem ihre Arbeitsunfähigkeit überwunden und ihre Beschäftigungsfähigkeit erhalten und gesichert werden; Arbeitgeber, indem ihnen langfristig qualifizierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit ihrem Know-how erhalten bleiben und die Kosten für die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall (insgesamt rund 30 Milliarden Euro) reduziert werden;Rehabilitationsträger, indem diese ihre Leistungen effektiver einbringen können und damit zusammenhängend zur Stabilisierung ihrer Finanzen langfristig sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse erhalten bleiben.
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