Die berwachung nach dem Chemikaliengesetz und der auf Grund des Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen wie z. B. die Gefahrstoffverordnung oder die Chemikalienverbotsverordnung, obliegt den zustndigen Landes- und Bundesbehrden. Die berwachung ist insbesondere in 21, aber auch in 21a und 24 ChemG geregelt. Sie verfolgt das Ziel, den Behrden zu ermglichen, fr die Einhaltung der Vorschriften des Chemikalienrechtes zu sorgen. Das Recht, zur Durchfhrung der Vorschriften Anordnungen zu erlassen, ist ausschlielich in 23 ChemG geregelt. Soweit das Chemikalienrecht dem Arbeitsschutz dient, insbesondere soweit es sich um den dritten und vierten Abschnitt der Gefahrstoffverordnung handelt, haben die Behrden auch die weitergehenden berwachungsbefugnisse, die 22 Abs. 3 ArbSchG vorsieht (Untersuchung von Arbeitsverfahren und Arbeitsablufen, Untersuchung von Ursachen eines Arbeitsunfalls, Verlangen bei der Betriebsbesichtigung vom Arbeitgeber begleitet zu werden).
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