Die Klägerin K war im früheren Ausbildungsberuf Krankenschwester und ist bei der beklagten privaten Schule gemäß Arbeitsvertrag zu einem Bruttomonatsgehalt von 1.645,– € zur „Durchführung sonderpädagogischer Beratung, Betreuung und Förderung von Schülern im Umfang von wöchentlich 16 Unterrichtsstunden von je 45 Minuten zuzüglich der üblichen Vor- und Nachbereitungen“ und „Teilnahme an schulischen Veranstaltungen, wie z. B. Lehrerkonferenzen und Elternberatungen“ verpflichtet. K wurde gelegentlich als Busaufsicht eingesetzt.
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