Sachgebiet: Anlagensicherheit
Gesetzgeber: Rheinland-Pfalz
Vom 2. November 1981 (GVBl. S. 247), zuletzt geändert am 21. Dezember 2020 (GVBl. S. 747)
Dieses Gesetz dient der Umsetzung insbesondere
der Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates vom 5. Dezember 2013 zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/ Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom (ABl. EU 2014 Nr. L 13 S. 1),
der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. EU Nr. L 197 S. 1) und
der Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/ EG (ABl. EU Nr. L 102 S. 15).
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 12 Aufnahme, Heranziehung, Verpflichtung und Entpflichtung der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen
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