BioStoffV Erläuterungen: § 5 Informationen für die Gefährdungsbeurteilung
Wesentliche Voraussetzungen für die sachgerechte Durchführung der Beurteilung der Gefährdung bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen sind Umfang und Qualität der dazu verfügbaren Informationen (vgl. § 5 ArbSchG). Die Informationsbeschaffung ist demnach von zentraler Bedeutung für die Gefährdungsbeurteilung. In der Regel liegen die erforderlichen Informationen in den Betrieben bereits vor und müssen ggf. im Rahmen der Informationsbeschaffung lediglich zusammengeführt und aufgearbeitet werden.
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