§ 8a (Zulassung des vorzeitigen Beginns) ist durch das Gesetz zur Beschleunigung und Vereinfachung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren vom 9. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1498) in das BImSchG eingefügt worden. Er übernimmt weitgehend den bisher geltenden § 15a, der nur für Anlagen galt, für die eine Änderungsgenehmigung beantragt worden ist. Nunmehr ist die Regelung des § 15a durch § 8a auch auf die Errichtung von neuen Anlagen und Genehmigungsverfahren nach § 4 ausgedehnt worden.
Lieferung: 10/2010Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.