Nach Art. 4 der EU-Umgebungslrmrichtlinie bestimmen die Mitgliedsstaaten die fr die Anwendung der Richtlinie zustndigen Behrden. Zustndige Behrde fr die Aufgaben des neuen sechsten Teils des BImSchG sind in erster Linie die Gemeinden. Dazu gehren die Ausarbeitung der Lrmkarten nach 47c und die Aufstellung der Lrmaktionsplne nach 47d. Eine dem zur Umsetzung der EU-Umgebungslrmrichtlinie neu eingefgten 47e entsprechende Zustndigkeitsregelung (die Gemeinden oder die nach Landesrecht zustndigen Behrden) enthielt bereits der nationale Vorlufer fr die Lrmminderungsplanung, 47a in der Fassung der Novelle vom 11. Mai 1990, der damit ebenfalls das Konzept einer rtlichen Planung verfolgte.
Lieferung: 09/2015Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
