Zu Abs. 1
Die hier in den Abs. 1 bis 5 aufgeführten Vorschriften sind neu. Der Gesetzgeber orientiert sich mit den hier vorgeschriebenen Regelungsmaßnahmen am betrieblichen Unfallgeschehen. Er hat analysiert, dass sehr häufig Abweichungen vom bestimmungsgemäßen Betrieb die Ursache für Betriebsstörungen und Unfälle seien. Manipulation, Instandhaltung und insbesondere Betriebszustände wie An-, Abfahr- und Erprobungsvorgänge seien ursächlich für Betriebsstörungen und Unfälle. Aus diesem Grunde finden sich hierzu besondere Regelungsansätze in der Verordnung selbst. In allgemeiner Form wird der Arbeitgeber dazu verpflichtet, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, damit unzulässige oder nicht stabile Betriebszustände von Arbeitsmitteln verhindert werden.
Seiten 50 - 51
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