Die Vorschriften der ArbMedVV richten sich im Wesentlichen an den Arbeitgeber (vgl. z. B. §§ 3–5a ArbMedVV). Durch den starken Bezug zu arbeitsmedizinischen Fragestellungen in dieser Rechtsverordnung schien es allerdings weiterhin auch als gerechtfertigt, an den Arzt gerichtete Verpflichtungen mit aufzunehmen. Die Einbeziehung entsprechender Verpflichtungen ist dem Arbeitsschutzrecht nicht gänzlich fremd und findet sich auch im autonomen Satzungsrecht der nfallversicherungsträger („Unfallverhütungsvorschriften“, vgl. hier § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VII).
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