Zu Abs. 1
Im Wesentlichen wird die Definition für Arbeitsmittel aus der Betriebssicherheitsverordnung aus 2002 übernommen. Zugleich entspricht die Definition der Richtlinie 2009/104/EG. Arbeitsmittel werden somit weiterhin umfassend definiert; sie reichen von einfachen Handwerkzeugen, wie z. B. Hammer oder Schraubendreher, über Geräte, z. B. Elektrogeräte, oder Maschinen, z. B. Drehmaschinen, bis hin zu Anlagen, z. B. Prozess- oder Fertigungsanlagen.
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