Der Arbeitsschutz wird in Lehrbüchern zum Beamtenrecht nicht behandelt. Beispielhaft ist ein Buch, in dem es heißt, der „Dienstherr muss Schutzmaßnahmen ergreifen, um die Gesundheit des Beamten vor Gefahren zu bewahren“ bzw. die „Einrichtungen, die Arbeitsplätze und die Dienstgeräte müssen ordnungsgemäß beschaffen sein“ – und dann wird nach einem „vgl. auch“ in einer Fußnote nur auf das ArbSchG und die ArbStättV verwiesen.
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