Der Arbeitsschutz wird in Lehrbüchern zum Beamtenrecht nicht behandelt. Beispielhaft ist ein Buch, in dem es heißt, der „Dienstherr muss Schutzmaßnahmen ergreifen, um die Gesundheit des Beamten vor Gefahren zu bewahren“ bzw. die „Einrichtungen, die Arbeitsplätze und die Dienstgeräte müssen ordnungsgemäß beschaffen sein“ – und dann wird nach einem „vgl. auch“ in einer Fußnote nur auf das ArbSchG und die ArbStättV verwiesen.
Seiten 251 - 268
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.