Wann ist ein Fußschutz der Benutzung zu entziehen? Der Benutzer ist nach § 30 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (BGV A1) verpflichtet, den ihm zur Verfügung gestellten Fußschutz vor der Benutzung durch Inaugenscheinnahme auf den ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen und festgestellte Mängel unverzüglich zu melden.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2199-7349.2012.04.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2199-7349 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-03-28 |
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