Für die Lagerung explosionsgefährlicher Stoffe und Gegenstände ist eine Lagergenehmigung nach § 17 Sprengstoffgesetz (SprengG) erforderlich. Ausnahmsweise dürfen unter bestimmten Bedingungen die in den Anlagen 6 und 6a (alt) bzw. 6 und 7 (neu) der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV) aufgeführten Stoffe in den dort genannten Mengen ohne Genehmigung aufbewahrt werden (Kleinmengenregelung).
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2199-7349.2012.04.13 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2199-7349 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-03-28 |
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