Für die Lagerung explosionsgefährlicher Stoffe und Gegenstände ist eine Lagergenehmigung nach § 17 Sprengstoffgesetz (SprengG) erforderlich. Ausnahmsweise dürfen unter bestimmten Bedingungen die in den Anlagen 6 und 6a (alt) bzw. 6 und 7 (neu) der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV) aufgeführten Stoffe in den dort genannten Mengen ohne Genehmigung aufbewahrt werden (Kleinmengenregelung).
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2199-7349.2012.04.13 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2199-7349 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-03-28 |
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.