Die fehlende Atemschutzmaske: Verantwortlichkeit und strafrechtliche Haftung bei Fehlen persönlicher Schutzausrüstungen.
Sachverhalt
G ist Gasmonteurmeister und Geschäftsführer einer zusammen mit einem Tiefbauunternehmer gegründeten Rohrleitungs-GmbH, die sich aber noch im Gründungsstadium befindet (i.G.). Bei der Durchführung von Instandsetzungsaufträgen an Gasleitungen hält G nicht an jedem Arbeitsort Atemschutzmasken vor. Am 15. 2. 1993 beschlossen G und N, dass G zum 16. 2. ausscheide und N der neue Geschäftsführer werde. Am 16. 2. übergab G „ohne weiteren Kommentar einen Zettel mit den Bauvorhaben der nächsten Tage“. Am 17. 2. geschah ein Unfall, weil bei der Errichtung eines Hausanschlusses unter Druck wieder nicht genügend Atemschutzmasken vorhanden waren. Obwohl N dazu aufforderte, die Atemschutzmaske „mitzunehmen“, begann Arbeitnehmer A mit der Arbeit, denn er hielt die Mitnahme einer Maske „nicht für nötig und winkte ab“, obwohl er selbst „wusste, dass dies ohne Atemschutzgerät lebensgefährlich war“. Als A die Arbeiten nahezu abgeschlossen hatte, wurde er infolge einer durch das ausströmende Gas verursachten Kohlenmonoxidvergiftung ohnmächtig. Als der Kollege B dies bemerkte, stieg er in die Baugrube, um A zu retten. Dabei erlitt er selbst eine Vergiftung. Beide Arbeitnehmer verstarben noch an der Unfallstelle.
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