Mit der Ermächtigung zum Erlaß einer Rechtsverordnung in Absatz 1 Nr. 1 soll die Bundesregierung in die Lage versetzt werden, Mißbräuchen bei der Anwendung der Ausnahmen des § 10 Abs. 1 und 2 begegnen und Grundlagen für eine einheitliche und vorhersehbare Verwaltungspraxis schaffen zu können.
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