ARBEITSSCHUTZ digital
 

ArbZG Erläuterungen: § 13 Ermächtigung, Anordnung, Bewilligung

Mit der Ermächtigung zum Erlaß einer Rechtsverordnung in Absatz 1 Nr. 1 soll die Bundesregierung in die Lage versetzt werden, Mißbräuchen bei der Anwendung der Ausnahmen des § 10 Abs. 1 und 2 begegnen und Grundlagen für eine einheitliche und vorhersehbare Verwaltungspraxis schaffen zu können.

Lieferung: 05/15