Sachgebiet: Arbeitsschutz
Gesetzgeber: Bund
Vom 23. Februar 2006 (BGBl. I S. 427), zuletzt geändert am 17. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3011, 3013)
Die Änderungen des § 11 durch Artikel 1 der Verordnung zur Weiterentwicklung dienstrechtlicher Regelungen zu Arbeitszeit und Sonderurlaub vom 17. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3011) treten gem. Artikel 5 derselben Vorschrift am 1. März 2021 in Kraft und sind daher textlich noch nicht umgesetzt. Siehe auch Änderungstext.
Die Änderungen des § 17 durch Artikel 2 der Verordnung zur Weiterentwicklung dienstrechtlicher Regelungen zu Arbeitszeit und Sonderurlaub vom 17. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3011, 3014) treten gem. Artikel 5 derselben Vorschrift am 1. August 2021 in Kraft und sind daher textlich noch nicht umgesetzt. Siehe auch Änderungstext.
Auf Grund des § 72 Abs. 4, des § 80 Nr. 1 sowie des § 89 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675), von denen § 72 Abs. 4 durch Artikel 19a des Gesetzes vom 19. Februar 2006 (BGBl. I S. 334) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 46 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713) verordnet die Bundesregierung:
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