Als das Schulamt im November 1999 die bei ihr gebildeten Hauptpersonalräte aller Schulformen über ihre Absicht informierte, die B.A.D. als „verwaltungsexternem Unternehmen einen Vertrag zur arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Betreuung der Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen gemäß ASiG abzuschließen“, äußerte ein Hauptpersonalrat Bedenken – und beantragte festzustellen, „dass die Bestellung der Ärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit des B.A.D. zu Betriebsärzten und Sicherheitsfachkräften für die Lehrkräfte an den öffentlichen Schulen des Landes gemäß § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 LPVG NRW mitbestimmungspflichtig ist.“
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