Der Personalrat für Lehrerinnen und Lehrer an Grund- und Hauptschulen beim Schulamt der Stadt X begehrt vom Schulamt, „zu Begehungen von Grund- und Hauptschulen im Bereich der Stadt hinzugezogen zu werden, wenn diese aus Gründen des Arbeitsschutzes stattfinden.“ Denn das Schulamt hatte das „unter Hinweis darauf abgelehnt, dass es sich um Maßnahmen des Schulträgers, also der Stadt X, handele und das Schulamt keine Befugnis zur Durchführung von Maßnahmen bezüglich der Schulgebäude oder der Unfallverhütung besitze und daher nicht nach § 77 LPVG NRW zur Unterrichtung des bei ihm angesiedelten Personalrats verpflichtet sei. Eine Beteiligungspflicht gäbe es ausschließlich bei geplanten Maßnahmen des betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Dienstes im Zuständigkeitsbereich des Schulamtes.“
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