Eine Gymnasiallehrerin beantragte, ihren Dienstherrn zu verurteilen, ihr „bei einem unabhängigen Arbeitsmediziner bzw. einem Betriebsarzt eine arbeitsmedizinische Vorsorge gemäß § 5a ArbMedVV bzw. § 11 ArbSchG auf Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 ArbSchG zu ermöglichen bzw. zu veranlassen“.
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