„Die Übergangsvorschriften der BetrSichV 2002 werden zur Klarstellung beibehalten (vgl. § 27 der BetrSichV). Es wird darauf hinzuweisen, dass das Verbot von Mühlenbremsfahrstühlen mit Ablauf der Übergangsregelung in § 27 Absatz 3 der BetrSichV 2002 seit dem 31.12.2009 wieder aufgelebt ist. Ein festes Datum für das Inkrafttreten, verbunden mit zeitlichem Spielraum, erleichtert dem Arbeitgeber die Anpassung an die geänderte BetrSichV (vgl. Artikel 3).“ (BR-DS 400/14)
Seite 217
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.